Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2170 Verschaffungsvermächtnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2170#abs-1 (1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2170#abs-2 (2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 2170 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Köln, 05.04.2005 – 9 K 7416/01
- LG Düsseldorf, 28.05.2008 – 1 O 395/07Zitiert von 1
- OLG München, 05.04.2022 – 33 U 1473/21
- OLG Düsseldorf, 20.11.2015 – I-7 U 148/14
- OLG Karlsruhe, 09.12.2025 – 14 U 61/24
- OLG Hamm, 06.04.2017 – 10 U 15/16
Zuletzt entschieden
- FG München, 17.01.2024 – 4 K 379/21
- OLG Saarbrücken, 10.05.2023 – 5 U 57/22Erbrecht: Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen bei gewillkürter Erbfolge; Voraussetzungen einer Ausstattung durch Grundstücksübertragung an ein älteres Kind (hier: 48 Jahre) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- OLG Celle, 24.03.2011 – 6 U 138/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2170 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.