# § 2231 BGB — Ordentliche Testamente

Bürgerliches Gesetzbuch  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

- 1. zur Niederschrift eines Notars,

- 2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.

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Zitiervorschlag: § 2231 BGB

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2231
