§ 22 Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/22#abs-1 (1) Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen, so soll zu der Beurkundung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, daß alle Beteiligten darauf verzichten. Auf Verlangen eines hör- oder sprachbehinderten Beteiligten soll der Notar einen Gebärdensprachdolmetscher hinzuziehen. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/22#abs-2 (2) Die Niederschrift soll auch von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 22 BeurkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 30.03.2017 – 20 W 391/15Zitiert von 5
- OLG Hamm, 15.05.2000 – 15 W 476/99
- BVerfG, 19.01.1999 – 1 BvR 2161/94Genereller Ausschluß schreib- und sprechunfähiger Personen von der TestiermöglichkeitZitiert von 55
- AG Hameln, 14.11.2022 – 18 VI 199/21
- OLG Hamm, 26.02.2002 – 15 W 385/01
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 VA 62/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 09.12.2009 – 2 U 46/09Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.