§ 22 Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 30.03.2017 – 20 W 391/15Zitiert von 2
- OLG Hamm, 15.05.2000 – 15 W 476/99
- BVerfG, 19.01.1999 – 1 BvR 2161/94Genereller Ausschluß schreib- und sprechunfähiger Personen von der TestiermöglichkeitZitiert von 51
- AG Hameln, 14.11.2022 – 18 VI 199/21
- OLG Hamm, 26.02.2002 – 15 W 385/01
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 VA 62/25
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 09.12.2009 – 2 U 46/09Zitiert von 3
7 Entscheidungen zu § 22 BeurkG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/22#abs-1 (1) Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen, so soll zu der Beurkundung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, daß alle Beteiligten darauf verzichten. Auf Verlangen eines hör- oder sprachbehinderten Beteiligten soll der Notar einen Gebärdensprachdolmetscher hinzuziehen. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/22#abs-2 (2) Die Niederschrift soll auch von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden.