§ 327 Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/327#abs-1 (1) Ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht ergeht, wirkt für und gegen den Erben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/327#abs-2 (2) Das Gleiche gilt von einem Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über einen gegen den Nachlass gerichteten Anspruch ergeht, wenn der Testamentsvollstrecker zur Führung des Rechtsstreits berechtigt ist.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 327 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 30.07.2026 – 7 O 240/23Bankrecht: Leistungsverweigerungsrecht der Bank bei konkreten Zweifeln an der Verfügungsbefugnis von Testamentsvollstreckern ohne Testamentsvollstreckerzeugnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 07.05.2025 – 101 Sch 25/23Zitiert von 2
- BGH, 13.05.2014 – II ZR 250/12(Anordnung der unbeschränkten Testamentsvollstreckung: Ausübung der Gesellschafterbefugnisse hinsichtlich einer zum Nachlass gehörenden Beteiligung an einer GmbH; Einberufungsbefugnis des Testamentsvollstreckers bei gesellschaftsrechtlichem Stimmverbot)Zitiert von 15
- BFH, 29.11.1995 – X B 328/94Aussetzung der Vollziehung: Fehlen der Klage- und Antragsbefugnis des Testamentsvollstreckers bei einem allein gegen den Erben gerichteten Steuerbescheid Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OLG Frankfurt am Main, 16.09.2024 – 29 U 61/23Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 10.04.2019 – 5 K 133/19.NW
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 327 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.