Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2185 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
Stand: 10.06.2019
Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 2185 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 27.03.2015 – 8 U 70/14Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 27.08.2015 – 9 W 39/15
- OLG Hamm, 06.12.2007 – 10 U 37/07Zitiert von 1
- BGH, 27.06.2001 – IV ZR 120/00Zitiert von 4
- BFH, 26.07.2023 – II R 4/21Antrag auf Terminaufhebung trotz Möglichkeit der Video-ZuschaltungZitiert von 3
- LG Kiel, 09.11.2010 – 9 O 284/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
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