Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2184 Früchte; Nutzungen
Stand: 10.06.2019
Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 18.12.2024 – 9 K 2015/21 Kap
- OLG Celle, 23.07.2015 – 6 U 27/15
- LG Köln, 15.07.2014 – 2 O 534/13Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 02.06.2008 – 5 U 42/07Zitiert von 1
- BFH, 04.05.2000 – IV R 10/99Einkommensteuer: Mitunternehmerstellung und Gewinnzurechnung beim weichenden Erben im Fall einer testamentarischen Teilungsanordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BFH, 04.11.1998 – IV B 136/98Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 28.03.2022 – 10 K 724/18
- OLG Düsseldorf, 21.09.2018 – 7 U 67/17
- OLG Celle, 21.11.2002 – 6 U 43/02Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2184 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.