Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2178 Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten
Stand: 10.06.2019
Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 2178 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.06.2025 – V ZB 48/24Grundbuchsache: Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen
- BGH, 18.10.2000 – IV ZR 99/99Zitiert von 9
- OLG Hamm, 12.12.2024 – 10 W 7/24Erbrecht: Wirksamkeit einer Vermächtnisanordnung unter der Bedingung des Nachweises des Güterstands der Gütertrennung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG München, 16.02.2024 – M 7 SN 23.2209
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 2178 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674)
BGBl. 2002 I S. 2674
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