Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- OLG Braunschweig, 14.10.2025 – 10 U 72/25
- OLG Hamm, 16.08.2018 – 15 W 256/18
- OLG Düsseldorf, 19.07.2017 – I-3 Wx 265/16
- KG, 19.11.2012 – 8 U 144/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2151#abs-1 (1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2151#abs-2 (2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen, welcher das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2151#abs-3 (3) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten Gesamtgläubiger. Das Gleiche gilt, wenn das Nachlassgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt. Der Bedachte, der das Vermächtnis erhält, ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet.