Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
Stand: 10.06.2019
Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2149 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Stuttgart, 02.06.2008 – 5 U 42/07Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.