Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2144 Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2144#abs-1 (1) Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2144#abs-2 (2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben zustatten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2144#abs-3 (3) Der Nacherbe kann sich dem Vorerben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den übrigen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.

§ 2143 § 2145