Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2144 Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BFH, 13.04.2016 – II R 55/14Festsetzung der Erbschaftsteuer für den Vorerbfall nach dem Tod des VorerbenZitiert von 4
- LG Bochum, 30.12.2009 – 5 S 93/09
- LG Bochum, 30.12.2009 – I-5 S 93/09
- OLG Düsseldorf, 24.03.2022 – 3 Wx 130/20
- OLG Köln, 03.11.2014 – 2 Wx 315/14Zitiert von 1
- LG Bonn, 24.01.2012 – 10 O 453/10Zitiert von 3
6 Entscheidungen zu § 2144 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2144#abs-1 (1) Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2144#abs-2 (2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben zustatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2144#abs-3 (3) Der Nacherbe kann sich dem Vorerben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den übrigen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.