Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2130 Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- BGH, 26.06.2024 – IV ZR 288/22Vor- und Nacherbschaft: Nutzungen der Vorerbschaft als freies Vermögen des Vorerben; Verfügung des Vorerben über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück bei Gütergemeinschaft zwischen dem Erblasser und dem Vorerben; Darlegungs- und Beweislast des Vorerben für die Erforderlichkeit einer Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung
- OLG Frankfurt am Main, 20.04.2011 – 4 U 78/10
- OLG Düsseldorf, 10.02.2025 – 7 W 96/24
- LG Nürnberg-Fürth, 27.07.2023 – 8 O 4921/22
- OVG Schleswig, 04.03.2020 – 4 MB 2/20
- OLG Köln, 24.10.2001 – 13 U 5/01
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 30.01.2025 – 15 W 1883/24
- OLG Rostock, 06.05.2021 – 7 W 33/21
- LG Köln, 19.09.2016 – 12 O 215/15Zitiert von 1
16 Entscheidungen zu § 2130 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2130 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2130#abs-1 (1) Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2130#abs-2 (2) Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.