Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2130 Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht

Stand: 10.06.2019

Bund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2130#abs-1 (1) Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2130#abs-2 (2) Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.

§ 2129 § 2131