Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht
Stand: 10.06.2019
Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.06.2024 – IV ZR 288/22Vor- und Nacherbschaft: Nutzungen der Vorerbschaft als freies Vermögen des Vorerben; Verfügung des Vorerben über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück bei Gütergemeinschaft zwischen dem Erblasser und dem Vorerben; Darlegungs- und Beweislast des Vorerben für die Erforderlichkeit einer Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung
- OLG München, 28.01.2020 – 31 Wx 439/17Zitiert von 1
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