Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben
Stand: 10.06.2019
Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen. Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erklären. Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur Last.
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 20.04.2011 – 4 U 78/10
- BGH, 26.06.2024 – IV ZR 288/22Vor- und Nacherbschaft: Nutzungen der Vorerbschaft als freies Vermögen des Vorerben; Verfügung des Vorerben über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück bei Gütergemeinschaft zwischen dem Erblasser und dem Vorerben; Darlegungs- und Beweislast des Vorerben für die Erforderlichkeit einer Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung
- OLG Köln, 18.09.2018 – 3 W 36/18
- FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 – 4 K 1445/07Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 24.03.2022 – 3 Wx 130/20
- BGH, 07.07.2004 – IV ZR 140/03Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- KG, 08.06.2023 – AR 2/22 Not
- KG, 11.01.2022 – 1 W 252/21Zitiert von 1
- OLG München, 28.01.2020 – 31 Wx 439/17Zitiert von 1
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