Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2124 Erhaltungskosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2124#abs-1 (1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2124#abs-2 (2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatz verpflichtet.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 2124 BGB →
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 25.06.2015 – 16 U 193/14
- BGH, 07.07.2004 – IV ZR 140/03Zitiert von 11
- LG Bonn, 24.01.2012 – 10 O 453/10Zitiert von 3
- OLG München, 28.01.2020 – 31 Wx 439/17Zitiert von 1
- FG Hessen, 24.07.2014 – 1 K 1735/13Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 – 4 K 1445/07Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.06.2024 – IV ZR 288/22Vor- und Nacherbschaft: Nutzungen der Vorerbschaft als freies Vermögen des Vorerben; Verfügung des Vorerben über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück bei Gütergemeinschaft zwischen dem Erblasser und dem Vorerben; Darlegungs- und Beweislast des Vorerben für die Erforderlichkeit einer Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung
- OLG Rostock, 06.05.2021 – 7 W 33/21
- LSG NRW, 18.10.2018 – L 9 SO 383/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2124 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.