Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 596a Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 25.11.2022 – LwZR 5/21Vorschriftsmäßige Besetzung des Landwirtschaftsgerichts; Pachtvertrag bei widersprüchlichem Verhalten des Verkäufers
- BGH, 25.11.2022 – LwZR 6/21Vorschriftsmäßige Besetzung des Landwirtschaftsgerichts; Pachtvertrag bei widersprüchlichem Verhalten des Verkäufers
- OLG Dresden, 24.06.2025 – 2 U 101/24 Lw
- OLG Brandenburg, 02.08.2010 – 5 U (Lw) 175/06
- OLG Celle, 29.06.2010 – 3 W 54/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/596a#abs-1 (1) Endet das Pachtverhältnis im Laufe eines Pachtjahrs, so hat der Verpächter dem Pächter den Wert der noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vor dem Ende des Pachtjahrs zu trennenden Früchte zu ersetzen. Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/596a#abs-2 (2) Lässt sich der in Absatz 1 bezeichnete Wert aus jahreszeitlich bedingten Gründen nicht feststellen, so hat der Verpächter dem Pächter die Aufwendungen auf diese Früchte insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/596a#abs-3 (3) Absatz 1 gilt auch für das zum Einschlag vorgesehene, aber noch nicht eingeschlagene Holz. Hat der Pächter mehr Holz eingeschlagen, als bei ordnungsmäßiger Nutzung zulässig war, so hat er dem Verpächter den Wert der die normale Nutzung übersteigenden Holzmenge zu ersetzen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.