Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2065 Bestimmung durch Dritte

Stand: 10.06.2019

Bund48 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2065#abs-1 (1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2065#abs-2 (2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.

§ 2064 § 2066