Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten
Stand: 10.06.2019
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1 Entscheidung zu § 2076 BGB →
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Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.