Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2075 Auflösende Bedingung
Stand: 10.06.2019
Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willkür des Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung von der auflösenden Bedingung abhängig sein soll, dass der Bedachte die Handlung vornimmt oder das Tun unterlässt.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 2075 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 19.02.2016 – I-3 Wx 34/15
- BGH, 24.06.2009 – IV ZR 202/07Testamentsauslegung: Kein Verlust der Erbenstellung bei einvernehmlichem Ausscheiden eines Miterben aus einer Personengesellschaft trotz auferlegter Verbleibspflicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BGH, 12.07.2006 – IV ZR 298/03Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 04.06.2018 – 16 U 118/17
- AG Brandenburg an der Havel, 20.09.2013 – 49 VI 335/12
- LG Kiel, 29.11.2012 – 13 O 181/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 13.02.2025 – 10 W 11/25
- OLG Hamburg, 27.07.2023 – 2 U 2/23Zitiert von 1
- OLG Hamm, 29.03.2022 – 10 W 91/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2075 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.