Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2073 Mehrdeutige Bezeichnung
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2073 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Celle, 13.12.2002 – 6 W 143/02Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 25.11.2020 – 3 Wx 198/20Zitiert von 1
- OLG Köln, 31.08.1990 – 2 Wx 35/90
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.