Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2067 Verwandte des Erblassers
Stand: 10.06.2019
Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2067 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 22.06.2020 – 19 W 91/19Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 25.09.2015 – I-7 U 77/14
- OLG Köln, 24.07.2003 – 8 U 25/03Zitiert von 2
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