Gesetze / Grundstückverkehrsgesetz
GrdstVG§ 17
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Köln, 21.12.2010 – 23 WLw 8/10
- BGH, 25.11.2011 – BLw 2/11Grundstücksverkehrsrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Grundstückswerts bei Berechnung des Nachabfindungsanspruchs der weichenden Erben bei Veräußerung des Grundstücks durch den Zuweisungsempfänger
- OLG Koblenz, 27.10.2005 – 2 U 1415/04Höfeordnung Rheinland-Pfalz: Ausgleichsanspruch der Miterben bei Löschung des Hofes in der Höferolle innerhalb von 15 Jahren nach der Hofübernahme KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Frankfurt am Main, 22.01.2024 – 20 WLw 1/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/17#abs-1 (1) Zieht der Erwerber binnen fünfzehn Jahren nach dem Erwerb (§ 13 Abs. 2) aus dem Betrieb oder einzelnen zugewiesenen Gegenständen durch Veräußerung oder auf andere Weise, die den Zwecken der Zuweisung fremd ist, erhebliche Gewinne, so hat er, soweit es der Billigkeit entspricht, die Miterben auf Verlangen so zu stellen, wie wenn der in Betracht kommende Gegenstand im Zeitpunkt des Erwerbes verkauft und der Kaufpreis unter den Miterben entsprechend ihren Erbteilen verteilt worden wäre. Ist der Betrieb im Wege der Erbfolge auf einen anderen übergegangen oder hat der Erwerber den Betrieb einem anderen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet, so trifft die entsprechende Verpflichtung den anderen hinsichtlich derartiger Gewinne, die er binnen fünfzehn Jahren nach dem in § 13 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt aus dem Betriebe zieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/17#abs-2 (2) Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren in zwei Jahren nach dem Schluß des Jahres, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Anspruchs Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren nach dem Schluß des Jahres, in dem die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind.