Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1964 Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung

Stand: 10.06.2019

Bund48 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1964#abs-1 (1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1964#abs-2 (2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.

←§ 1963 →§ 1965