Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1964 Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 18.12.2020 – 3 W 28/20Zitiert von 2
- BGH, 23.11.2011 – IV ZB 15/11Nachlassverfahren: Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Feststellung des Erbrechts des Fiskus; Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung im anzufechtenden BeschlussZitiert von 15
- OLG Naumburg, 09.11.2015 – 12 W 75/15Zitiert von 1
- KG, 13.12.2022 – 19 W 180/22
- BGH, 24.04.2024 – IV ZB 23/23Nachlasssache: Ausschlagungsberechtigung des Fiskus hinsichtlich einer im Nachlass befindlichen Erbschaft eines VorverstorbenenZitiert von 3
- OLG Braunschweig, 17.12.2021 – 3 W 48/21
Zuletzt entschieden
- BFH, 15.01.2026 – IV R 25/23Zur Entgeltlichkeit der Übertragung eines MitunternehmeranteilsZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 15.10.2025 – 3 W 83/25
- BSG, 27.03.2025 – B 5 R 2/24 RNachzahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an einen Nachlassinsolvenzverwalter - Erbenstellung des Fiskus - nicht festgestelltes FiskalerbrechtZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1964 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1964#abs-1 (1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1964#abs-2 (2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.