Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2010 Einsicht des Inventars
Stand: 10.06.2019
Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGBStand: 10.06.2019
Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.