Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1986 Herausgabe des Nachlasses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 05.07.2017 – IV ZB 6/17Aufhebung der Nachlassverwaltung: Antragsbefugnis im Falle der ZweckerreichungZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 21.12.2023 – 3 U 55/23
- SG Nürnberg, 23.06.2022 – S 22 SO 52/21
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2021 – 2 M 51/21Zitiert von 1
- FG Münster, 22.02.2006 – 1 K 3381/04 FZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 16.05.2002 – I-25 Wx 5/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1986#abs-1 (1) Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1986#abs-2 (2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. Für eine bedingte Forderung ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, dass die Forderung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.