Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1971 Nicht betroffene Gläubiger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- LG Hamburg, 18.10.2017 – 321 O 313/17
- LG Hamburg, 16.12.2016 – 321 O 282/16Zitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 05.09.2012 – 5 A 1368/11Zitiert von 3
3 Entscheidungen zu § 1971 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. Das Gleiche gilt von Gläubigern, deren Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert sind oder denen im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zusteht, in Ansehung des Gegenstands ihres Rechts.