Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1969 Dreißigster
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- KG, 02.03.2020 – 20 U 149/18Zitiert von 1
- AG Rheinbach, 24.10.2012 – 3 C 386/12
- FG Münster, 20.02.2014 – 8 K 1727/11 GrE
- OLG Brandenburg, 18.03.2010 – 5 U 37/09
- OLG Köln, 07.05.2001 – 2 Wx 6/01Zitiert von 1
- OLG Hamm, 03.07.1990 – 15 W 493/89Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1969#abs-1 (1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1969#abs-2 (2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.