Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1959 Geschäftsführung vor der Ausschlagung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 25.03.2010 – L 7 SO 4476/08Zitiert von 10
- LG Münster, 27.11.2018 – 9 S 92/17Zitiert von 2
- LG Münster, 27.11.2018 – 09 S 92/17
- OLG Brandenburg, 07.05.2024 – 3 U 90/23
- OLG Brandenburg, 27.04.2022 – 11 U 64/21
- LSG NRW, 26.06.2017 – L 20 SO 46/16
Zuletzt entschieden
- OLG München, 13.11.2024 – 7 U 2821/22
- BGH, 30.11.2022 – IV ZR 60/22Pflichtteilsrecht: Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach Ausschlagung seines ErbteilsZitiert von 14
- LG Bonn, 05.03.2004 – 6 T 41/04
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1959 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1959#abs-1 (1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber, welcher Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1959#abs-2 (2) Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung über einen Nachlassgegenstand, so wird die Wirksamkeit der Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn die Verfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1959#abs-3 (3) Ein Rechtsgeschäft, das gegenüber dem Erben als solchem vorgenommen werden muss, bleibt, wenn es vor der Ausschlagung dem Ausschlagenden gegenüber vorgenommen wird, auch nach der Ausschlagung wirksam.