Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1966 Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung
Stand: 10.06.2019
Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlassgericht festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 1966 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 24.01.2023 – 7 V 2136/22Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 06.09.2016 – 6 K 6066/13Zitiert von 1
- BGH, 20.09.2023 – IV ZR 344/22Auszahlung des Policenwertes nach dem Tod des Versicherungsnehmers; Verjährung des AnspruchsZitiert von 1
- BGH, 24.04.2024 – IV ZB 23/23Nachlasssache: Ausschlagungsberechtigung des Fiskus hinsichtlich einer im Nachlass befindlichen Erbschaft eines VorverstorbenenZitiert von 3
- BFH, 15.01.2026 – IV R 25/23Zur Entgeltlichkeit der Übertragung eines MitunternehmeranteilsZitiert von 1
- BFH, 08.01.2013 – X B 101/12(Abhilfeentscheidung nach § 130 Abs. 1 FGO - Kein Wahlrecht zur Bestimmung des zuständigen Richters in den Fällen des § 79a Abs. 1 FGO; Fiskus als gesetzlicher Erbe des Klägers)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2023 – 2 M 86/23Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 14.02.2012 – 20 W 53/12Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 14.04.1981 – 25 T 199/81Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1966 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.