Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung

Stand: 10.06.2019

Bund27 Entscheidungen

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.

§ 1937 § 1939