Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1887 Entlassung des Jugendamts oder Vereins

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1887?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Familiengericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1887?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag. Zum Antrag ist berechtigt der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht. Das Jugendamt oder der Verein sollen den Antrag stellen, sobald sie erfahren, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1887?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Familiengericht soll vor seiner Entscheidung auch das Jugendamt oder den Verein hören.

§ 1807 § 1808