Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1881 Gesetzlicher Forderungsübergang
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 12.12.1957 – 4 StR 215/57
- AG Meschede, 06.05.2025 – 4 XVII 175/23Zitiert von 1
- AG Halle (Saale), 07.03.2024 – 70 XVII E 22/04
- AG Kassel, 29.12.2023 – 78 XVII 290/09
- AG Essen, 05.09.2023 – 73 XVII 1184/12 P
- LG Halle, 30.03.2023 – 1 T 80/23
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1881 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. Nach dem Tode des Betreuten haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Absatz 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1880 Absatz 2 ist auf den Erben nicht anzuwenden.