Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1882 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2023
Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. Insbesondere kann für einen Nacherben, der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 1882 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.07.2025 – XII ZA 16/25Anspruch auf Leistung einer Unfallversicherung: Einrichtung einer Pflegschaft bei Kenntnis der Bezugsberechtigten
- BGH, 20.12.2017 – XII ZB 333/17Ende der Vormundschaft für einen nach Deutschland eingereisten minderjährigen unbegleiteten Flüchtling: Vorliegen einer Kindschaftssache nach Vollendung des 18. Lebensjahres; Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit als doppelrelevante Tatsache; internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte; Volljährigkeit nach der Genfer Flüchtlingskonvention; Anwendungsbereich des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens; Feststellung des Eintritts der Volljährigkeit nach ausländischem RechtZitiert von 21
- BGH, 26.06.2025 – V ZB 48/24Grundbuchsache: Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen
- AG Bochum, 12.06.2018 – 87 F 47/18Zitiert von 1
- OLG Bremen, 23.02.2016 – 4 UF 186/15Zitiert von 11
- BGH, 22.05.2025 – V ZB 46/24(Umfang einer postmortalen Vollmacht eines Erblassers für einen Dritten bei Anordnung einer Nacherbfolge)
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Hessen, 14.01.2026 – 1 AGH 5/25
- OLG Köln, 27.08.2024 – 2 Wx 144/24
- OLG Celle, 23.08.2024 – 20 W 58/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1882 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.