Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 12.12.1957 – 4 StR 215/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Tm Namen des Volkes In dem Sicherungsverfahren gegen
den Arbeiter Erich B EB aus Hp. dort geboren am X U 7
wegen Unterbringung
hst der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshefis in der Sitwung vom 12. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme els Vorsitzender,
Bundesrichter Dr,Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Pro?.Dr.,Lang-Hinrichsen
Bundesrichyser Dr,"litner als vbeisitzende Richter,
Siaatsanwalt oo. sıs Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > aı8 Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamts.
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen von 18,Fe-- bruar 1957 mit den Feststellungen aufgehober,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-- scheidung, auch über die Kosten des Rechtemitte).s, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Der Beschuidigte hat im November 1954 dursh zwei seli.- ständige Handlurgen den äusseren Tathestanä des Reiruges verwirklicht, indem er den Arbeiter: Bu@® ;ınd den GSriner TOD Auch unvahre Angaben über den abgeschlossenen
oder fen in Aussich» genommenen Kauf von Weihnachtsbäunen veraniaßte, imm als Vorschuß auf ihre Beteiligung an die sen Geschäften 150 und 20C DM zu zehien, Er war demal3 infolge einer juetischen Gehirnerkrankung nicht imstande, . das Unerlaubte seiner Taten einzusehen und nack einer sol cher. Finsicht zu handeln.
Die Strafkammer hat im Sicherungsverfahren nach $$ .:3e
ff StPO die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet,
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügi die Verletzung des sashlichen Rechts. Die auf eine Verletzung der Vorschrift des § 261 StPO gestützie Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, da die Sachrüge ärfolg hat,
Die Unterbringung des zurechnungsunfähigen Täters ‚einer mit Strafe bedrohten Handlung dat nach § 42 b StGB nur angeordnet werden, wenn die öffentliche Sicherheiv es erzordert. Die Voraussetzungen. einer so einschneidenden Naßnalme sind bescnders sorgfältig zu prüfen und im Urica). darzulegen; die Unterbringung darf mir angecränet werden, veun der Sji.cherungsziweck auf mildere Weise nicht erreicht werden kenn (BGE HDR 1951, 403; NW 1951, 430 Nr. Z5)e Die Urteilsgründe erwecken Zweifel, od. die Strafkammer i:. letzterer Hinsicht alle Möglichkeiten gesehen und erwogen hat.
Der Beschuldigte 1st auf seinen eigenen Antrag se: dem 17, Juli 1956 wegen Geisiesschviäche entnmündigt. Sein
nee.
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Vormund hat nach § 1901 BGB für seine Person insoweit =: sorgen, als der Zweck der Vormundschaft es erTorderi. Zu dAlesem Geschäftskreis gehört auch die Befugnis und die pflicht des Vormundes, für die Unterbringung des Enimüstdigten - nabfalls auch gegen seinm Willen - in einer Nicil. oder Pflegesnstelt zu sorgen, wenn davon eine Heilung rder Besserung der geistigen Erkrankung zu ervarien !s5. Cu eine soiche Erwartung hier berechtigt isi, ob 3:B. esu& eine Penisiilin- cder Kalariarur den krankhaften Zustand der Ro. sentzidigten voraussichtlich so weit beheben kern, daß ce” keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mehr vedorisy, erörtert das Urteil nicht. Zur Tatsache der Entmündigung des Beschuldigiei äußert es sich nur mit der nichi näher bve-- gründeten Feststellung, daß die Aulisich ! durch den Vox mund nicht ausreiche, um der Gefahr zu begegnen, daß Ger Beschuldigte pei Lortschreitender Erkrankung "in immer kürzer werdenden Zeitabständen Fehihandiungen begehen wird". Die Göglichkeit, einem soichen Fortschreiten der Erkrankung durch eine cm Yormund_eiitsuleitande stationäre Heilbehandlung zu degeefnen, hat dic vrafkammer ersichtlich nicht geprüft. Da eine solche nach dem heutigen Stande der ärztlichen hissenschaft nicht ca vornherein aussichtslos erscheint, ist das Urteil auf. heben, damit die Durchführbarkeit jener milderen Mefnernc der Gefahrenabvendung vom Tatrichter geprüft wird. vegchüber einer etwaigen Besorgnis, deß die zum Vormund ne-- stellte Schwester des Beschuldigten seine Unterbringung nicht gesen seinen Willen betreiben werde, wird auf die Vorschrifien der 5§ 1837 und 1881 BGB verwiesen, wonach
‘das sur Aufsicht verpflichtete Vornundschaftsgericht den
Vormund u entlassen hat. wenn er durch pilichividriges Yerhalten das s Interesse des Mündels gefährdet.
Für die neue Verhandlung ist noch auf Folgendes hiitzuweisen;
Nach der Überzeugung der Strafkammer ist "die Häufung von Straftaten, insbesondere Betrügereien", nicht mır auf die ursprüngliche Veranlagung des -- schon vor seiner Erkrankung haltlosen — Beschuldigten, "sondern weitgehend auch auf de Gehirnprozeß zurückzuführen", Diese Überzewmng konnie sich naturgemäß nur auf die Sirafteten stützen die der Beschuldisgte erst von dem Zeitpunkt an begangen hai, in dem sich aus seiner früher liegenden Infektion eire iuetische Gehirnerkrankung entwickelte, die seine Gesamv-- persönlichkeit veränderie. Viann der Krankheitsverlauf die-- sen Zustand erreichte, steht bisher nicht fest. Der Ver dacht einer Gehirmerkrankung ergab sich erst bei einer ärztlichen Untersuchung im Strafgelängris in Köin im aulı 1954. Von den drei Betrugsteaten, deren Häufung nach der Meinung der Strefkammer die krankheitsbedingie Gefährlichkeit des Beschuldigten besonders beweist, hat eine schen 1941, also vor der im Jahre 1945 erfolgien Infektion, zu seiner Verurieilung geführt, auf die .zweite Betrugsstrafe wurde.am 5. Juni 1949 erkannt, die ietztie einschlägige Verurteilung - wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen - stammi vom 17. April 1952 und betrifft Taten vom Juli und August 1951 (UA 5 u, 6). Dies ist zugleich die leiste Vorstrafe, die der Angeklagte überhaupt erhalten hat, Inwieweit 311 der Zeit vom 3. Juni 1949 bis zum 17. April 1952 abgenrtzilte Straftaten des Beschuldigten synptomatisch für die krantheitsbedingte Gefährlichkeit des Beschuldigten
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sind, 1&ß8t sich aber erst beurteilen, wenn feststeht,
wann seine Hic.,erkrankung sein Tun zu beeinflussen begann,
Krumme
Sauer Hoepner Lang-Hinrichsen Flitner . % "