Gesetze / Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

VBVG

§ 16 Sondervergütung für Verfahrens- und Umgangspfleger für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten

Stand: 01.01.2026

Bund2 Fassungen7 Entscheidungen

Stellt das Gericht fest, dass eine Angelegenheit des Verfahrens- oder Umgangspflegers werktäglich zwischen 18 und 6 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- oder Feiertagen wahrzunehmen ist, so erhöht sich der nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zu bewilligende Stundensatz der Vergütung um 25 Prozent.

§ 15 § 17