Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 189 Berechnung einzelner Fristen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 03.06.2024 – 1 Ss (OWi) 44/24
- BAG, 13.10.2009 – 9 AZR 763/08Zitiert von 7
- LG Konstanz, 19.10.2023 – C 6 O 325/20
- LG Krefeld, 02.03.2023 – 3 O 424/19Zitiert von 1
- VG Schleswig, 02.03.2021 – 9 B 43/20
- OLG Köln, 19.06.2018 – 1 RVs 129/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 189 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 189 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/189#abs-1 (1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/189#abs-2 (2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen.