Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1871 Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

Stand: 01.01.2023

Bund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1871#abs-1 (1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1871#abs-2 (2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag wieder aufzuheben, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Betreuung ist auch unter Berücksichtigung von § 1814 Absatz 2 erforderlich. Dies gilt für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1871#abs-3 (3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1871#abs-4 (4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.

§ 1870 § 1872