Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1871 Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1871#abs-1 (1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1871#abs-2 (2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag wieder aufzuheben, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Betreuung ist auch unter Berücksichtigung von § 1814 Absatz 2 erforderlich. Dies gilt für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1871#abs-3 (3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1871#abs-4 (4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 1871 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Heidelberg, 05.05.2025 – 2 T 27/25
- LG Bayreuth, 18.11.2024 – 51 T 163/24
- AG Regensburg, 23.09.2024 – XVII 2429/16 (3)
- BGH, 25.06.2025 – XII ZB 157/24Interessenkonflikte zwischen Betroffenem und Betreuer: Entziehung der Vertretungsbefugnis des Betreuers nach neuem Recht; Anordnung einer geteilten Mitbetreuung; Doppelfunktion als Betreuer und Testamentsvollstrecker
- BGH, 18.12.2024 – XII ZB 296/23Aufhebung einer Betreuung bei verweigerter Mitwirkung; Grenzen der Unbetreubarkeit
- LG Bochum, 01.10.2025 – 7 T 174/25
Zuletzt entschieden
- LG Gera, 17.03.2025 – 7 T 125/23
- AG Elmshorn, 14.11.2024 – 75 XVII 14800
- AG Bayreuth, 18.10.2024 – 2 XVII 262/23Zitiert von 1
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