Rechtsprechung / AG Elmshorn / 2024

AG Elmshorn Beschluss vom 14.11.2024 – 75 XVII 14800

ECLI:DE:AGELMSH:2024:1114.75XVII14800.00

ZivilrechtSchleswig-HolsteinVolltext

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Orientierungssatz

1. Die Betreuung ist nach § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht (mehr) erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können. In einem solchen Fall fallen die Voraussetzungen für die Betreuung weg und die Betreuung wird aufgehoben.(Rn.1) (Rn.3)

2. Nicht entscheidend ist hierbei, dass die Angelegenheiten durch einen Betreuer gegebenenfalls für den Betroffenen leichter oder bequemer erledigt werden können als bei der nicht-vertretenden Unterstützung durch andere Hilfen. § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB ist Ausdruck der Stärkung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen. Kehrseite dieser Selbstbestimmung ist eine Stärkung der Selbstverantwortung und ein Vorrang der nicht-vertretenden Unterstützung gegenüber einer Stellvertretung.(Rn.4)

Tenor§

Die Betreuung wird aufgehoben.

Gründe§

1

Die Ermittlungen haben ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Betreuung weggefallen sind (§ 1871 Abs. 1 BGB).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-elmshorn/2024-11-14/75-xvii-14800#rd_1

Dies ergibt sich insbesondere aus dem Bericht der Betreuungsbehörde Kreises Pinneberg und der Anhörung des Betroffenen durch das Gericht sowie der Stellungnahme des Bezugsbetreuers des Ahornhofs.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-elmshorn/2024-11-14/75-xvii-14800#rd_2

Die bei dem Betroffenen bestehenden Einschränkungen, die auch durch das ärztliche Zeugnis bestätigt werden, können durch die Unterstützung des Ahornhofs ausgeglichen werden. Damit ist die Betreuung nach § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht erforderlich. Die Angelegenheiten des Betroffenen können durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-elmshorn/2024-11-14/75-xvii-14800#rd_3

Nicht entscheidend ist hierbei, dass die Angelegenheiten durch einen Betreuer gegebenenfalls für den Betroffenen leichter oder bequemer erledigt werden können. Das Gesetz verlangt in § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB - im Gegensatz zu Vorgängernorm des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. - lediglich, dass die Angelegenheiten überhaupt erledigt werden können. Nicht erforderlich ist, dass sie „ebenso gut“ erledigt werden können. Dies ist Ausdruck der Stärkung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen. Kehrseite dieser Selbstbestimmung ist eine Stärkung der Selbstverantwortung und ein Vorrang der nicht-vertretenden Unterstützung gegenüber einer Stellvertretung.