Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1843 Prüfung durch das Familiengericht

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1843?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Familiengericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1843?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ansprüche, die zwischen dem Vormund und dem Mündel streitig bleiben, können schon vor der Beendigung des Vormundschaftsverhältnisses im Rechtsweg geltend gemacht werden.

§ 1787 § 1789