Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1843 Prüfung durch das Familiengericht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1843?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Familiengericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1843?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ansprüche, die zwischen dem Vormund und dem Mündel streitig bleiben, können schon vor der Beendigung des Vormundschaftsverhältnisses im Rechtsweg geltend gemacht werden.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1843 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.