Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 183 Widerruflichkeit der Einwilligung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 145
Nach Gewicht
- BGH, 06.12.2018 – V ZB 134/17Eigentumsumschreibung im Wohnungsgrundbuch: Widerruflichkeit der Zustimmung zur Veräußerung des WohnungseigentumsZitiert von 4
- BGH, 15.01.2026 – IX ZR 153/24Übernahme eines Anwaltsvertrags durch den aus der Sozietät ausscheidenden RechtsanwaltZitiert von 1
- BGH, 29.06.2017 – V ZB 144/16Grundbuchsache: Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit der erteilten Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des ErbbaurechtsZitiert von 3
- VG München, 04.06.2025 – M 28 K 22.4017
- VG Stuttgart, 17.07.2009 – 7 K 3229/08Zitiert von 21
- OVG NRW, 29.04.2003 – 15 A 3916/02Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.01.2026 – IX ZR 188/24Mandatsübernahme nach der Spaltung einer Rechtsanwaltspartnerschaft
- OLG Frankfurt am Main, 14.11.2025 – 3 U 60/25
- LG Cottbus, 01.08.2025 – DG 3/24
145 Entscheidungen zu § 183 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 183 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.