Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/177#abs-1 (1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/177#abs-2 (2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Wird zitiert von 845 Entscheidungen zu § 177 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 22.02.2024 – 22 U 29/23Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 21.07.2022 – 21 U 14/22Zitiert von 2
- OLG Hamm, 08.08.2011 – I-5 U 46/11
- OLG Hamm, 08.08.2011 – I-5 U 41/11
- LG Essen, 02.02.2023 – 9 O 123/21Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 14.12.2021 – 7 O 60/20
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 4/23Mietrecht: Kein Schadensersatzanspruch des Mieters wegen einer aus formellen Gründen unwirksamen Kündigung des Vermieters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 16.06.2026 – II ZR 13/25Mündliche und konkludente Stimmabgabe außerhalb der Gesellschafterversammlung
- OVG Niedersachsen, 28.05.2026 – 10 ME 180/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 177 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.