Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 178 Widerrufsrecht des anderen Teils
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 65
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.09.2024 – X ZR 39/23Monistisch verfasste europäische Gesellschaft: Alleinige Vertretungsbefugnis des Verwaltungsrats in Bezug auf Rechtsgeschäfte mit geschäftsführenden Direktoren bei lediglich rechtlichem Vorteil für die Gesellschaft; Abgabe einer Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft; Berufung auf Vertretungsmangel als Verstoß gegen Treu und GlaubenZitiert von 3
- OLG Hamm, 08.08.2011 – I-5 U 41/11
- OLG Hamm, 08.08.2011 – I-5 U 46/11
- BGH, 20.07.2012 – V ZR 217/11Treu und Glauben: Unzulässige Berufung auf die Unwirksamkeit der Vollmacht des Vertreters der GegenseiteZitiert von 9
- OLG Brandenburg, 18.08.2021 – 6 U 159/18Zitiert von 2
- BGH, 02.04.2004 – V ZR 107/03Vertretung ohne Vertretungsmacht: Mitwirkung sämtlicher Vertragspartner an einer Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung nach § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- BAG, 27.01.2026 – 1 AZR 147/24Betriebsvereinbarung - fehlender Betriebsratsbeschluss
- LG Mönchengladbach, 31.03.2025 – 6 O 102/22Zitiert von 1
- LAG Nürnberg, 27.02.2024 – 1 TaBV 25/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 178 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.