Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1780 Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds

Stand: 01.01.2023

FamilienrechtBund2 Fassungen

Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund bestellt werden, ist seine berufliche Arbeitsbelastung, insbesondere die Anzahl und der Umfang der bereits zu führenden Vormundschaften und Pflegschaften zu berücksichtigen. Er ist dem Familiengericht zur Auskunft hierüber verpflichtet.

§ 1779 § 1781