Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/108#abs-1 (1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/108#abs-2 (2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/108#abs-3 (3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
Wird zitiert von 103 Entscheidungen zu § 108 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 28.07.2010 – 4 U 191/09
- BGH, 25.11.2004 – V ZB 13/04Zitiert von 10
- BGH, 21.04.2015 – XI ZR 234/14Erfüllungswirkung einer Zahlung an einen BetreutenZitiert von 10
- BFH, 31.10.1989 – IX R 216/84Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Erfordernis der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der Nießbrauchsbestellung zugunsten minderjähriger Kinder Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BFH, 19.11.1981 – II R 51/80Zitiert von 2
- VG Köln, 16.05.2023 – 7 K 3518/20
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 30.03.2026 – 10 K 3360/22
- VG München, 12.02.2026 – M 27 E 25.5353
- SG Köln, 12.09.2025 – S 14 SB 893/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.