Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1825 Allgemeine Ermächtigung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1825?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Familiengericht kann dem Vormund zu Rechtsgeschäften, zu denen nach § 1812 die Genehmigung des Gegenvormunds erforderlich ist, sowie zu den in § 1822 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Rechtsgeschäften eine allgemeine Ermächtigung erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1825?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ermächtigung soll nur erteilt werden, wenn sie zum Zwecke der Vermögensverwaltung, insbesondere zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, erforderlich ist.

§ 1772 § 1773