Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1826 Haftung des Betreuers
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1826#abs-1 (1) Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Betreuer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1826#abs-2 (2) Sind für den Schaden mehrere Betreuer nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1826#abs-3 (3) Ist ein Betreuungsverein als Betreuer bestellt, so ist er dem Betreuten für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1826 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 28.03.2006 – 29 U 13/03Zitiert von 1
- BGH, 28.05.2025 – XII ZB 329/24Verfahrenspflegschaft: Voraussetzungen für eine Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers nach dem RechtsanwaltsvergütungsgesetzZitiert von 1
- OLG Celle, 02.12.2024 – 6 W 142/24Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1826 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.