Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1826 Haftung des Betreuers
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1826#abs-1 (1) Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Betreuer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1826#abs-2 (2) Sind für den Schaden mehrere Betreuer nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1826#abs-3 (3) Ist ein Betreuungsverein als Betreuer bestellt, so ist er dem Betreuten für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.