Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1813 Genehmigungsfreie Geschäfte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1813?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormunds zur Annahme einer geschuldeten Leistung:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1813?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist. Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist.
Änderungsverlauf
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06.07.2009 Ausfertigung
§ 1813 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 1696)
BGBl. 2009 I S. 1696
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.