Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1805 Bestellung eines neuen Vormunds

Stand: 01.01.2023

FamilienrechtBund2 Fassungen12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1805#abs-1 (1) Wird der Vormund entlassen oder verstirbt er, hat das Familiengericht unverzüglich einen neuen Vormund zu bestellen. Die §§ 1778 bis 1785 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1805#abs-2 (2) Wird der Vereinsvormund gemäß § 1804 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 entlassen, kann das Familiengericht statt der Entlassung des Vereinsvormunds feststellen, dass dieser die Vormundschaft künftig als Privatperson weiterführt, wenn dies dem Wohl des Mündels dient.

§ 1804 § 1806