Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1802 Vermögensverzeichnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1802?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vormund hat das Vermögen, das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden ist oder später dem Mündel zufällt, zu verzeichnen und das Verzeichnis, nachdem er es mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen hat, dem Familiengericht einzureichen. Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihn der Vormund bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch von dem Gegenvormund mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1802?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vormund kann sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Hilfe eines Beamten, eines Notars oder eines anderen Sachverständigen bedienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1802?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1802 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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