Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1803 Persönliche Anhörung; Besprechung mit dem Mündel
Stand: 01.01.2023
In geeigneten Fällen und soweit es nach dem Entwicklungsstand des Mündels angezeigt ist,
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1803 BGB →
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Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1803 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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