Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1861 Beratung; Verpflichtung des Betreuers
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 5
- OLG Braunschweig, 01.02.2023 – 3 W 885/22Zitiert von 1
- Anwaltsgerichtshof Hessen, 14.01.2026 – 1 AGH 5/25
- LG Gera, 28.06.2024 – 7 T 182/24
- OLG Dresden, 14.06.2023 – 12 W 116/23
- OLG Celle, 23.07.2015 – 6 U 27/15
5 Entscheidungen zu § 1861 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1861#abs-1 (1) Das Betreuungsgericht berät den Betreuer über dessen Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1861#abs-2 (2) Der ehrenamtliche Betreuer wird alsbald nach seiner Bestellung mündlich verpflichtet, über seine Aufgaben unterrichtet und auf Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen. Das gilt nicht für solche ehrenamtlichen Betreuer, die mehr als eine Betreuung führen oder in den letzten zwei Jahren geführt haben.