Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1861 Beratung; Verpflichtung des Betreuers

Stand: 01.01.2023

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1861#abs-1 (1) Das Betreuungsgericht berät den Betreuer über dessen Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1861#abs-2 (2) Der ehrenamtliche Betreuer wird alsbald nach seiner Bestellung mündlich verpflichtet, über seine Aufgaben unterrichtet und auf Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen. Das gilt nicht für solche ehrenamtlichen Betreuer, die mehr als eine Betreuung führen oder in den letzten zwei Jahren geführt haben.

§ 1860 § 1862